§ 1896 Abs. 1 BGB
(1) Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige aufgrund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, daß dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
Was bedeutet das?
1. Voraussetzung für eine Betreuerbestellung
Eine Betreuerbestellung ist an enge Voraussetzungen geknüpft - zentral ist die Hilfebedürftigkeit der Betroffenen Person aufgrund
a) einer psychischen Erkrankung
Psychische und seelische Störungen sind z.B. Persönlichkeitsstörungen unterschiedlichster Art (z.B. Schizophrenie, Neurosen, Depression), Suchterkrankungen (z.B. Alkohol, Drogen, Spiel) und seelische Störungen aufgrund von Krankheiten oder Hirnverletzungen.
b) einer geistigen Behinderung
Eine geistige Behinderung ist ein Zustand der Intelligenzminderung aufgrund verschiedener Ursachen (z.B. frühkindliche Hirnschädigung, Erbkrankheiten, Sauerstoffmangel während der Geburt)
c) einer seelischen Behinderung
Eine seelische Behinderung ist eine bleibende Beeinträchtigung als Folge einer psychischen Störung. Auch die immer häufiger auftretenden Fälle des geistigen Abbaus im Alter gehören hierzu.
d) einer körperlichen Behinderung
Bei Vorliegen einer körperlichen Behinderung muss die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten deutlich durch die Behinderung eingeschränkt sein, z.B. bei einer vollständigen Körperlähmung (nach einem Schlaganfall).
2. Wer beantragt eine Betreuung
Im Prinzip kann jede erwachsene Person eine Betreuung für sich oder jemand Anderen beantragen. Im Regelfall übernehmen dies Angehörige, Krankenhäuser und Sozialdienste. Dies geschieht entweder durch direkten Antrag beim Amtsgericht oder über die Betreuungsbehörde der Stadt / des Kreises welche eine koordinierende Funktion hat. Im Verfahren muss zwingend ein medizinisches Gutachten zur Notwendigkeit einer Betreuerbestellung erstellt werden.
3. Welche Aufgaben hat der Betreuer
Dies richtet sich nach den Bedürfnissen und Erforderlichkeiten des Einzelfalles. Folgende Aufgabenbereiche sind möglich:
a) Aufenthaltsbestimmung
Hat der Betreuer diesen Aufgabenbereich, so kann er theoretisch bestimmen, wo sich der Betreute aufzuhalten hat. Da allerdings keine Zwangsmaßnahmen durch den Betreuer möglich sind, ist die tatsächliche Umsetzung oft schwierig. Allerdings muss der Betreuer die Aufgaben, welche mit dem Aufenthalt in Verbindung stehen, erledigen.
b) Gesundheitsfürsorge
Die Übertragung dieses Aufgabenbereiches ist notwendig, wenn der Betreute nicht mehr in der Lage ist, seine gesundheitlichen Angelegenheiten selbst zu regeln. In diesem Fall hält der Betreuer bei Bedarf den Kontakt zu den behandelnden Ärzten - die Schweigepflicht fällt in diesem Fall weg. Eine Einwilligung in ärztliche Maßnahmen (z.B. Operationen) kann der Betreute allerdings dennoch selbst geben, sofern er in der Lage ist, der ärztlichen Aufklärung zu folgen und das Für und Wider der geplanten Maßnahme selbst abzuwägen. Ist er dazu nicht in der Lage, ist die Einwilligung durch den Betreuer notwendig.
c) Vermögenssorge
Dieser Aufgabenbereich wird sehr häufig übertragen, allerdings heißt dies nicht zwangsläufig, dass der Betreute damit nicht mehr über sein Geld verfügen kann. Auch hier richtet sich die tatsächliche Hilfestellung nach den Erfordernissen des Einzelfalles. Die Erhaltung der größtmöglichen Eigenständigkeit des Betreuten ist die Grundlage des Handelns. Auf jeden Fall gehört zu diesem Aufgabenbereich die Ermittlung der finanziellen Situation zu Beginn der Betreuung, sowie die jährliche Rechnungslegung für das Amtsgericht um Mißbrauch vorzubeugen. Auch die Schuldenregulierung, sofern nicht die Einschaltung einer qualifizierten Schuldnerberatungsstelle Sinn macht, gehört in diesen Aufgabenbereich.
d) Wohnungsangelegenheiten